Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*, vertreten durch Suppan/Spiegl/Zeller Rechtsanwalts OG in Wien, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Christoph Völk, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. November 2021, GZ 4 R 127/21g-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521 Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wurde mit Beschluss vom 22. 12. 2021 zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Kosten für die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses waren nach § 508a Abs 2 Satz 2, § 521 Abs 2 ZPO nicht zuzusprechen.
Textnummer
E134064European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00225.21P.0111.000Im RIS seit
11.03.2022Zuletzt aktualisiert am
11.03.2022