TE OGH 2022/1/25 10ObS204/21d

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Veröffentlicht am 25.01.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei DI M* K*, vertreten durch Mag. Norbert Loitzl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, infolge „außerordentlicher Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. November 2021, GZ 11 Rs 79/21y-33, womit die Eingabe der klagenden Partei vom 15. November 2021 zurückgewiesen und das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. März 2021, GZ 11 Cgs 111/20k, 11 Cgs 192/20x-2, teils bestätigt und teils als nichtig aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs gegen die Zurückweisung der Ergänzung der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Der Rekurs gegen die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache im Verfahren des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu AZ 11 Cgs 192/20x wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision gegen die Bestätigung des Urteils im Verfahren des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu AZ 11 Cgs 111/20k wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Der Kläger wendet sich mit seiner als „außerordentliche Revision“ bezeichneten Rechtsmittelschrift nicht nur gegen das Urteil des Berufungsgerichts, mit welchem das Urteil im Verfahren des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu AZ 11 Cgs 111/20k bestätigt wurde, sondern auch gegen den Beschluss, mit welchem das Urteil im Verfahren des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu AZ 11 Cgs 192/20x als nichtig aufgehoben und die Eingabe des Klägers vom 15. 9. 2021, mit welcher er seine zuvor erhobene Berufung ergänzte und Rekurs gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags erhob, zurückgewiesen wurde. Die unrichtige Benennung des Rechtsmittels, das insoweit als Rekurs bzw Revisionsrekurs zu werten ist, hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RIS-Justiz RS0036258; RS0036410 [T1]).

[2]            2. Der Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung der Ergänzung der Berufung ist nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Inhaltlich ist der Rekurs des Klägers aber nicht berechtigt, weil nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht und weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen als unzulässig zurückzuweisen sind (RS0036673; RS0041666).

[3]            3. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; RS0052781 [T3, T9]). Dies gilt auch für Formalentscheidungen, die eine meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe ablehnen (RS0044213). Das Rechtsmittel des Klägers ist daher insoweit jedenfalls unzulässig.

[4]            4. Der Rekurs gegen die Aufhebung des Urteils im Verfahren des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu AZ 11 Cgs 192/20x ist nach § 519 ZPO unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die dazu ergangene Kostenentscheidung richtet, ergibt sich die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

[5]            5. Schließlich bekämpft der Kläger die Bestätigung des klageabweisenden Urteils im Verfahren des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu AZ 11 Cgs 111/20k im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Erstgericht seine Anleitungspflicht ihm gegenüber verletzt habe. Angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können aber nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963). Da der Kläger auch sonst keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist seine außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.

[6]       6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

Textnummer

E134068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00204.21D.0125.000

Im RIS seit

11.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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