TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/27 96/05/0132

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland;
L81701 Baulärm Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;
L82201 Aufzug Burgenland;
L82251 Garagen Burgenland;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BauO Bgld 1969 §10 Abs1 Z6;
BauO Bgld 1969 §10 Abs1 Z7;
BauO Bgld 1969 §12 Abs4;
BauO Bgld 1969 §14 Abs1;
BauRallg;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §4;
ZustG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der R und des LW in R, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 21. März 1996, Zl. VI/1-B-78/6-1996, betreffend Bauplatzerklärung (mitbeteiligte Parteien: B und BK in R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 16. März 1995 haben die Mitbeteiligten um Erteilung der Bauplatzerklärung zur Errichtung von Wirtschaftsgebäuden mit angrenzendem Wohngebäude auf den Grundstücken Nr. 5031 bis 5035, KG R, sowie die Genehmigung für eine Anschüttung auf einer Fläche von ca. 1,5 ha mit Niveauveränderung angesucht. Am selben Tage wurde auch ein Bauansuchen betreffend die Gebäude und die Anschüttung eingebracht. Über diese Ansuchen wurde am 26. September 1995 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der sich die Beschwerdeführer als Anrainer gegen die beantragte Bauplatzerklärung mit Anschüttung im wesentlichen mit der Begründung aussprachen, daß sie Abrutschungen und Immissionen auf ihr darunterliegendes Grundstück befürchten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 20. Oktober 1995 wurde laut Bescheidspruch die beantragte Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen bei Einhaltung von insgesamt 12 Auflagen erteilt.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nach Vorhalt des Ergebnisses dieses Ermittlungsverfahrens mit der Möglichkeit zur Stellungnahme der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 20. Oktober 1995 insofern Folge gegeben, als einige Auflagen zu entfallen hatten und zusätzlich fünf "Bedingungen und Auflagen" vorgeschrieben wurden. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, Zweck der Bauplatzerklärung sei es, zu ermitteln, ob das Grundstück hinsichtlich der Lage, Gestalt, Größe und der Aufschließungsmöglichkeiten für den geplanten Bau nach Maßgabe der Bestimmungen der Bauordnung bebaut zu werden, geeignet sei. Alle anderen Gründe und Vorbringen seien erst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Das gegenständliche Grundstück sei im Flächenwidmungsplan als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" gewidmet, infolge der leichten Hanglage des Grundstückes sei es erforderlich, das Gelände durch Anschüttungen mit einem Gesamtvolumen von ca. 29.000 m3, davon 23.500 m3 Fremdvolumen, zu begradigen. Als Material für die Anschüttungen dürfe ausschließlich Erdaushubmaterial aus der näheren Umgebung verwendet werden, wobei nichtbindigen Bodenklassen der Vorzug zu geben sei. Keinsfalls dürfe Bauschutt oder Abbruchmaterial eingebracht werden. Das Grundstück sei, wie sich aus den Feststellungen der Amtssachverständigen ergebe, hinsichtlich der Lage, Gestalt, Größe und Aufschließung für die Bebauung geeignet. Es treffe zu, daß in Fragen der Statik und Tragfähigkeit dem Nachbarn Parteistellung zukomme, dies sei ohnedies von den Baubehörden nie in Frage gestellt worden und es sei nunmehr durch den Auflagepunkt 17 eine dem Stand der Technik entsprechende Auflage vorgeschrieben worden, sodaß Eingriffe in Nachbarrechte nicht zu befürchten seien. Bezüglich der Ableitung der Niederschlagswässer lägen nunmehr aufgrund ergänzender Ermittlungen der Berufungsbehörde ausreichende und geeignete Maßnahmen vor, die eine Beeinträchtigung der Nachbarn nicht befürchten ließen. Im übrigen sei festzustellen, daß im geologischen Gutachten des Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar festgestellt worden sei, daß eine wesentliche Veränderung der Grundwassersituation im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer nicht eintreten werde. Falls eine Änderung eintreten sollte, dann in Richtung einer Grundwasserverarmung, weil die Ableitung der Dach- und Oberflächenwässer und der Niederschlagswässer über Rohr- und Drainageleitung eine wesentliche Verringerung der Wassermenge ergeben werde, als derzeit in den Boden gelange.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzustellen, daß die beiden Beschwerdeführer mit gemeinsamer Ladung, die an den Zweitbeschwerdeführer zugestellt wurde, zur mündlichen Verhandlung vom 26. September 1995 geladen wurden. Damit liegt aber keine ordnungsgemäße Zustellung in bezug auf die Erstbeschwerdeführerin vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1992, Zl. 91/06/0194), sodaß die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Berufungsvorbringen nicht präkludiert ist.

Gemäß dem Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 20. Oktober 1995, den die belangte Behörde in ihrem Berufungsbescheid in dieser Hinsicht nicht geändert hat, wurde das Grundstück Nr. 531 nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen bei Einhaltung der Auflagen zum Bauplatz erklärt. Im vorgelegten Verwaltungsakt liegen nun zwar mehrere Planunterlagen und technische Beschreibungen, KEINE dieser Unterlagen ist jedoch mit dem Genehmigungsvermerk der Behörde erster oder zweiter Instanz versehen, ein Umstand, der in der Beschwerde zu Recht gerügt wird. Weder die belangte Behörde, noch der mitbeteiligte Bauwerber haben diesem durch den Akteninhalt gedeckten Vorbringen widersprochen. Mit dem Fehlen des Genehmigungsvermerkes auf den bezogenen Planunterlagen ist aber der Spruch des angefochtenen Bescheides so unklar, daß nicht feststeht, was nun Bescheidinhalt ist. Zwar ist in einem Bauplatzerklärungsverfahren gemäß § 10 der Burgenländischen Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 11/1994, ähnlich wie bei der Widmungsbewilligung im Sinne der Steiermärkischen Bauordnung 1968, kein im Detail festgelegtes Bauprojekt vorzulegen, doch ist gerade im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 7 der Burgenländischen Bauordnung hinsichtlich der Veränderung der Höhenlage eines Grundstückes, bezogen auf den Beschwerdefall, in dem im Bereich der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer in einem Abstand von 0,5 m eine Böschung von bis zu 5 m gebildet werden soll, schon im Bauplatzerklärungsverfahren zu prüfen, ob durch diese Veränderung der Höhenlage die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 leg. cit. (Eignung zur Bebauung) vorliegen. Die Höhe der Böschung sowie der Neigungswinkel sind auch Grundlagen der im Verfahren erstellten Sachverständigengutachten; sind die Determinanten, von denen die Sachverständigen ausgegangen sind, mangels Versehung der Planunterlagen mit einem Genehmigungsvermerk nicht Bestandteil der Bauplatzbewilligung, so ist diesen Gutachten jede Grundlage entzogen. Schon deshalb belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer sind durch diesen Umstand auch in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil mangels Bezugnahme auf mit Genehmigungsvermerken versehene Planunterlagen für die Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben ist, im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen, ob das Bauvorhaben mit dem Bauplatzbewilligungsbescheid übereinstimmt.

Bei diesem Sachverhalt war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Mit Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050132.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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