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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in R, gegen den Gemeinderat der Gemeinde X, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In seiner Säumnisbeschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 7. Februar 1991 um Benützungsbewilligung hinsichtlich des Wochenendhauses auf dem Grundstück Nr. 1343/4 bzw. 119/2, Grundbuch X, für welches am 2. Oktober 1974 die Baubewilligung erteilt worden sei, angesucht. Der Bürgermeister der Gemeinde X habe mit Bescheid vom 14. März 1991 die begehrte Benützungsbewilligung versagt. Fristgerecht habe der Beschwerdeführer dagegen am 2. April 1991 Berufung erhoben. Durch die Nichtentscheidung über diese Berufung sei der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung der Verwaltungsbehörde über seine Berufung binnen sechs Monaten verletzt worden.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1995 wurde der belangten Behörde eine Frist von drei Monaten zur Nachholung dieses Bescheides gesetzt.
Mit Bescheid vom 16. April 1996 wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück, weil sie den Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 5 AVG nicht entsprach.
Mit Schreiben vom 14. Mai 1996 teilte der Bürgermeister der Gemeinde X dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß der Beschwerdeführer seit 1992 nicht mehr Grundeigentümer sei. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes legte der Bürgermeister einen Grundbuchsauszug vor, der sich auf die beiden in der Beschwerde genannten Parzellen bezieht und im B-Blatt als Eigentümerin aufgrund eines Kaufvertrages vom 11. Mai 1992 Helga S ausweist.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes äußerte sich der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme dahingehend, daß es nicht mehr von Belang sei, ob der Beschwerdeführer Grundeigentümer sei, weil die belangte Behörde den Bescheid nachgeholt habe, weshalb gemäß § 36 Abs. 2 VwGG das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluß vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0057, mit dem gleichfalls ein Fall aus dem Geltungsbereich der Oö Bauordnung behandelt wurde, ausgesprochen, daß der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstückes oder Bauwerkes in das laufende baurechtliche Verfahren mit den gleichen Rechten und Pflichten eintrete, wie sie dem Rechtsvorgänger zustanden; daher wurde nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Rechtsnachfolger als zur Erhebung der Säumnisbeschwerde berechtigt angesehen. Mit der Übertragung seines Eigentumsrechtes an der Liegenschaft sei der Beschwerdeführer aus dem Verfahren ausgeschieden und sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren eingetreten.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen; gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist ein Beschluß nach Abs. 1 IN JEDER LAGE DES VERFAHRENS zu fassen. Der Beschwerdeführer bestreitet den Mangel seiner Legitimation nicht; da ein derartiger Zurückweisungsbeschluß in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist, spielte der Umstand, daß die Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einen Bescheid erlassen hat, keine Rolle, vielmehr war die Beschwerde auch im vorliegenden Fall zurückzuweisen.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050277.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009