TE Vwgh Beschluss 1996/8/27 96/05/0175

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.1996
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/05/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Anträge der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Mai 1996, die Beschwerdeverfahren zu Zl. 96/05/0052 und Zl. 95/05/0041, betreffend H gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierng vom 9. Jänner 1995, Zl. R/1-V-91002/07, gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VwGG wiederaufzunehmen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Den Anträgen wird keine Folge gegeben.

Begründung

Gegen den erwähnten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Jänner 1995 wurden von H drei Beschwerden erhoben: die Beschwerde vom 15. März 1995 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 16. März 1995, protokolliert zu Zl. 95/05/0041); die Beschwerde vom 13. Februar 1996 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 20. Februar 1996, protokolliert zu Zl. 96/05/0052) und die Beschwerde vom 20. Februar 1996 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 21. Februar 1996, protokolliert zu

Zl. 96/05/0058).

Mit hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0041, wurde der angeführte Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. In den Beschwerdeverfahren zu Zl. 96/05/0052 und 96/05/0058 wurden jeweils mit Schriftsatz vom 8. März 1996 im Hinblick auf die bereits zu Zl. 95/05/0041 gegen denselben Bescheid eingebrachte Beschwerde diese beiden Beschwerden zurückgezogen. Mit hg. Beschlüssen vom 26. März 1996, Zl. 96/05/0052-4, bzw. Zl. 96/05/0058-4, wurden diese Beschwerdeverfahren jeweils wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 33 VwGG eingestellt.

Nach Auffassung der Antragstellerin liegen drei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in ein und derselben Sache vor. Der Beschluß vom 26. März 1996, Zl. 96/05/0058-4, sei der Antragstellerin am 30. April 1996, der Beschluß vom 26. März 1996, Zl. 96/05/0052-4, am 22. Mai 1996 und das Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0041, erst am 23. Mai 1996, also nach der Zustellung des Einstellungsbeschlusses Zl. 96/05/0058-4 zugestellt worden. Es sei somit über die vorliegende Beschwerdesache bereits mit dem Einstellungsbeschluß vom 26. März 1996, Zl. 96/05/0058-4, der als erster zugestellt worden sei, rechtskräftig entschieden worden. Die Entscheidungen in den Beschwerdeverfahren zu Zl. 96/05/0052 und Zl. 95/05/0041 seien daher nicht mehr zulässig gewesen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG könne die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahren auf Antrag einer Partei bewilligt werden, wenn nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Wenn auch im vorliegenden Fall die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof im Erlassungszeitpunkt des zweitgenannten Beschlusses und des Erkenntnisses bekannt gewesen sei und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 3 VwGG nicht unmittelbar vorlägen, wäre dieser Wiederaufnahmegrund analog anzuwenden.

Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß der hg. Judikatur gilt der Grundsatz, daß das Beschwerderecht eines Beschwerdeführers gegen ein und denselben Bescheid im Sinne des Art. 131 B-VG durch die Einbringung der (zeitlich) ersten Beschwerde verbraucht ist (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 25. März 1985, Slg. Nr. 11719/A). Es sind somit spätere, von demselben Beschwerdeführer gegen denselben Bescheid erhobene Beschwerden zurückzuweisen. Im Hinblick auf diese Rechtslage wurden die im vorliegenden Fall später eingebrachten Beschwerden zu den Zlen. 96/05/0052 und 96/05/0058 vom Beschwerdevertreter im Hinblick auf die bereits eingebrachte, zeitlich erste Beschwerde zu Zl. 95/05/0041 zurückgezogen. Es kann daher nicht davon die Rede sein, daß mit der Einstellung der Verfahren über die zeitlich späteren Beschwerden zu Zl. 96/05/0058 (und zu Zl. 96/05/0052) wegen ihrer Zurückziehung - auch wenn diese Beschlüsse vor der Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0041, zugestellt wurden - die Einwendung der entschiedenen Sache begründet worden wäre.

Abgesehen davon liegt aber auch der Tatbestand - wie dies die Antragstellerin selbst ausführt - gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VwGG nicht vor, daß nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt geworden sei, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Dem Verwaltungsgerichtshof waren alle drei anhängigen Beschwerdesachen bekannt, wobei die zeitlich erste Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu der angeführten sogenannten "ersten" Beschwerde (zu Zl. 95/05/0041), nämlich am 27. Februar 1996, erging, auch wenn die Zustellung dieses Erkenntnisses an die Verfahrensparteien erst am 23. Mai 1996 erfolgte.

Den Wiederaufnahmeanträgen war somit keine Folge zu geben.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050175.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten