TE Vwgh Beschluss 2022/2/14 Ra 2022/02/0016

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Veröffentlicht am 14.02.2022
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Index

L46104 Tierhaltung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
HundehalteG OÖ 2002 §9 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Dr. Koprivnikar als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der F in B, vertreten durch Nenning & Tockner Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. November 2021, LVwG-050204/6/SB, betreffend Verbot der Hundehaltung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Bad Hall), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2021 wurde der Revisionswerberin gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 OÖ Hundehaltegesetz 2002 die Hundehaltung untersagt, weil die Revisionswerberin nicht in der Lage sei, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Menschen abgewendet werden könnten. Unter der Überschrift „Bescheid“ findet sich darüber hinaus der Name, das Alter und die Nummer der Hundemarke des von der Revisionswerberin gehaltenen Hundes.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten habe: „[I.F.], geb. [...], wird die Haltung des Hundes Rufname ‚R‘, Dackelmischling, braun, Hundemarke Nr. [...], untersagt“. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei.

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei Halterin eines näher bezeichneten Hundes. Der Hund habe zu jeweils vier näher bezeichneten Zeitpunkten vier Personen gebissen (u.a. in einer Trafik, in einem öffentlichen Linienbus, in einem Geschäft). Bei einer Vorsprache am 23. Mai 2019 habe die Revisionswerberin angegeben, dafür Sorge zu tragen, dass der Hund immer einen Beißkorb trage. Bei einer neuerlichen Vorsprache im September 2019 habe sie angegeben, dass in der Arbeiterkammer Steiermark erneut eine Person durch ihren Hund verletzt worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2019 sei festgestellt worden, dass der Hund der Revisionswerberin „auffällig“ sei, weshalb eine Frist zur Vorlage eines erweiterten Sachkundenachweises gesetzt worden sei. In der Folge sei am 15. März 2021 erneut eine Person vom Hund der Revisionswerberin in einem Geschäft gebissen worden. Aufgrund einer niederschriftlichen Vorsprache bei der belangten Behörde verpflichtete sich die Revisionswerberin u.a., den Hund in Zukunft außerhalb des Wohnraumes nur mit Beißkorb zu führen. Am 2. April 2021 habe der Hund der Revisionswerberin erneut eine Person beim Bauernmarkt gebissen. Der allgemeine Sachkundenachweis sei von der Revisionswerberin erbracht worden, den Nachweis der erweiterten Sachkunde habe die Revisionswerberin nicht erbracht.

4        Das Verwaltungsgericht begründete seine Beweiswürdigung und führte rechtlich u.a. aus, der Hund der Revisionswerberin habe seit 2018 zumindest sechsmal einen Menschen gebissen, womit jedenfalls eine Gefährdung von Menschen stattgefunden habe. Angesichts der bisher „beharrlichen Unbelehrbarkeit trotz der Vorfälle“ sei zu erkennen, dass die Revisionswerberin nicht in der Lage sei, ihren Hund so zu führen, dass andere Menschen nicht gefährdet würden, indem sie dem Hund in der erforderlich konsequenten Weise einen Beißkorb anlege. Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 6 OÖ Hundehaltegesetz sei erfüllt; darüber hinaus sei auch der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 5 OÖ Hundehaltegesetz erfüllt, weil Anordnungen gemäß § 8 leg. cit. nicht ausreichten, um die Gefährdung zu beseitigen. Die Revisionswerberin habe Anordnungen nicht eingehalten. Auch der Nachweis über die erweiterte Sachkunde sei nicht vorgelegt worden. Die Haltung des Hundes R. sei der Revisionswerberin daher zu untersagen.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden ist. Die Revision erweist sich als unzulässig:

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, der Revisionswerberin sei im Bescheid der belangten Behörde die Hundehaltung „generell“ untersagt worden, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung jedoch vom Spruch des Bescheides abgegangen, womit das Verwaltungsgericht „von der ständigen Rechtsprechung des VwGH“ abweiche. Bei der Frage, inwieweit das Verwaltungsgericht vom erstinstanzlichen Bescheid abweichen dürfe, handle es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage. Der Bescheid wäre aufgrund des generellen Hundehalteverbotes aufzuheben gewesen. Es habe keine erstinstanzliche Entscheidung über ein Verbot der Hundehaltung von R. gegeben, sodass das „Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung“ verletzt sei.

10       Dazu ist zunächst auszuführen, dass dann, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von „höchstgerichtlicher Rechtsprechung“ abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll, den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird (vgl. VwGH 29.10.2018, Ra 2018/02/0048, mwN).

11       Darüber hinaus ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Spruch und Begründung eine Einheit bilden. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen (vgl. dazu z.B. VwGH 12.4.2021, Ra 2019/06/0118, mwN). Im Revisionsfall ergab sich aus Einleitung, Spruch sowie Begründung des Bescheides der belangten Behörde, dass Gegenstand des Verfahrens das Verbot der Haltung des Hundes R. durch die Revisionswerberin war. Eine Abweichung des Verwaltungsgerichtes, das diesen Verfahrensgegenstand mit seiner Spruchkorrektur deutlicher hervorgehoben hat, von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit dem dargestellten Vorbringen nicht dargetan.

12       Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis leide an „Verfahrensmängeln“, sowohl die Beweiswürdigung, als auch die daran anknüpfende rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes seien „unschlüssig, verfehlt und rechtswidrig“. Das Gericht verkenne, dass die Revisionswerberin durchaus in der Lage sei, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden könnten.

13       Mit diesen nicht näher ausgeführten Behauptungen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (zur eingeschränkten Revisibilität der Beweiswürdigung vgl. z.B VwGH 3.2.2021, Ra 2021/17/0010, mwN; zur Darstellung der Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels vgl. z.B. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/02/0240, mwN). Inwieweit die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes angesichts des festgestellten Sachverhaltes, der Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist, rechtswidrig sein sollte, wird in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung ebenfalls nicht näher dargelegt (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/02/0245, mwN; VwGH 27.9.2021, Ra 2021/17/0106).

14       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020016.L00

Im RIS seit

10.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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