TE Dsk BescheidBeschwerde 2021/7/2 2021-0.321.194

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Veröffentlicht am 02.07.2021
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Norm

DSG §24 Abs2 Z5
DSG §24 Abs5
ÄrzteG 1998 §117 Abs1
ÄrzteG 1998 §117 Abs2
ÄrzteG 1998 §120 Z9
ÄrzteG 1998 §140 Abs2
ÄrzteG 1998 §145 Abs1
ÄrzteG 1998 §146 Abs1
ÄrzteG 1998 §149
ÄrzteG 1998 §159
ÄrzteG 1998 §160
DSGVO Art4 Z7
DSGVO Art12 Abs1
DSGVO Art12 Abs3
DSGVO Art15
DSGVO Art58 Abs2 litc

Text

GZ: 2021-0.321.194 vom 2. Juli 2021 (Verfahrenszahl: DSB-D124.1589)

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerden von Dr. Peter B***, MSc (Beschwerdeführer) vom 22. Oktober 2019 (ha. jeweils eingelangt am 25. Oktober 2019), ursprünglich protokolliert zu den Zlen. DSB-124.1589 und DSB-D124.1590, verbunden zur gemeinsamen Behandlung zur Zl. DSB-D124.1589, gegen den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für Steiermark (Beschwerdegegner), vertreten durch die S*** & Partner Rechtsanwälte GmbH, U*** Straße **, **** H***, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt:

1.   Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem dieser dem Beschwerdeführer anlässlich des Antrags vom 8. August 2019 keine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilt hat.

2.   Dem Beschwerdegegner wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von vier Wochen im Umfang von Spruchpunkt 1 Auskunft zu erteilen oder begründet mitzuteilen, weshalb keine Auskunft erteilt wird.

Rechtsgrundlagen: Art. 12 Abs. 3, Art. 15, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f, Art. 58 Abs. 2 lit. c sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1, Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 117, 120 Z 9, 140, 145, 146, 149, 159 sowie 160 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

A.1. Der Beschwerdeführer behauptete in seinen Eingaben vom 22. Oktober 2019 (ha. jeweils eingelangt am 25. Oktober 2019) eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2019 je ein Auskunftsbegehren an 1. den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer und 2. die Disziplinarkommission für Steiermark gestellt habe. Am 5. September 2019 habe er je eine Antwort erhalten, dass die jeweilige Stelle „niemals Verantwortlicher im Sinne des Art. 15 DSGVO sein kann“. Dieser Ausführung sei nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu folgen.

A.2. Mit Stellungnahme vom 28. November 2019 brachte der Beschwerdegegner zusammengefasst vor, dass der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer und die Disziplinarkommission für Steiermark keine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzen würden. Der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer sei ein Organ der Österreichischen Ärztekammer, die Disziplinarkommission sei im Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels einzurichten. Die Österreichische Ärztekammer würde auf Basis der gesetzlichen Vorgaben des Ärztegesetzes die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung im Rahmen des Disziplinarrats festlegen, weshalb diese Verantwortlich sei. Darüber hinaus sei gegen die Österreichische Ärztekammer parallel ein Verfahren vor der Datenschutzbehörde zur Zl. DSB.D124.1592 anhängig.

A.3. Die Datenschutzbehörde teilte den Beteiligten mit Erledigung vom 19. Februar 2020 Folgendes mit (Auszug, Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):

„Betrifft: Mitteilung der Datenschutzbehörde; Verfahrensverbindung

Aus Gründen der Verfahrensökonomie Zweckmäßigkeit, Raschheit, Kostenersparnis und Einfachheit ist die Datenschutzbehörde berechtigt, vom Amts wegen mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

Die Verfahren zur GZ DSB-D124.1589 (Dr. Peter B***, MSc/Disziplinarkommission für Steiermark) sowie zur GZ DSB-D124.1590 (Dr. Peter B***, MSc/ Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer) werden hiemit gemäß § 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF zur GZ DSB-D124.1589 verbunden.

Der zugrunde liegende Sachverhalt ist gleich und darüber hinaus sind die bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner beinahe wortgleich. Die Verfahren eignen sich auch dem Grunde nach zur gemeinsamen Behandlung.

Dieses Schreiben dient zur Kenntnisnahme.“

A.4. Der Beschwerdeführer äußerte sich – trotz eingeräumter Möglichkeit in Form von Parteiengehör – nicht mehr zur gemeinsamen Stellungnahme der Beschwerdegegner.

B. Beschwerdegegenstand

Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem dieser dem Beschwerdeführer anlässlich des Antrags vom 8. August 2019 keine Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

C.1. Der Beschwerdeführer stellte am 8. August 2019 je einen Antrag auf Auskunft an 1. den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, 2. die Disziplinarkommission für Steiermark und 3. die Österreichische Ärztekammer. Der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer und die Disziplinarkommission für Steiermark, teilten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2019 mit, dass diese keine datenschutzrechtlichen Verantwortlichen seien und erteilten keine Auskunft.

Beweiswürdigung zu C.1.: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2019 (ha. jeweils eingelangt am 25. Oktober 2019) zur Zl. DSB-124.1589 und Zl. DSB-D124.1590 sowie auf der darin enthaltenen Korrespondenz der Beteiligten, die dem Beschwerdeverfahren vorangegangen ist.

C.2. Die Datenschutzbehörde führte zur Zl. DSB-D124.1592 ein Beschwerdeverfahren (Beschwerdeführer gegen Österreichische Ärztekammer). Dieses wurde aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Auskunftserteilung der Österreichischen Ärztekammer formlos eingestellt.

Beweiswürdigung zu C.2.: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aktenlage zum Verfahren zur Zl. DSB-D124.1592.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. Zum Beschwerdegegner

Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ursprünglich zwei Beschwerden gegen 1. die Disziplinarkommission für Steiermark zur Zl. DSB-D124.1589 und 2. den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer zur Zl. DSB-D124.1590 eingebracht hat.

Zur Vertretung des Arztstandes ist auf Bundesebene die Österreichische Ärztekammer und darüber hinaus eine Ärztekammer auf der jeweiligen Landesebene eingerichtet. Der Disziplinarrat ist ein Organ der Österreichischen Ärztekammer. Dieser erkennt über Disziplinarvergehen. Im Rahmen des Disziplinarrates ist zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels zumindest eine Disziplinarkommission einzurichten.

Aus der Judikatur des VwGH geht hervor, dass der „Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für [örtlicher Wirkungsbereich]“ die Disziplinarbehörde für eingetragene Ärzte im jeweiligen Wirkungsbereich ist und dieser in seiner Eigenschaft als Behörde Parteistellung im verwaltungsrechtlichen Verfahren hat (vgl. VwGH 12.10.2020, Ro 2020/09/0009).

Für Parteieingaben ist nicht bloß der Wortlaut der Beschwerde, sondern auch der Wille der Partei beachtlich. Das Vorliegen von Voraussetzungen ist nicht streng formal zu interpretieren, sofern der Gegenstand des Verfahrens – wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd §§ 6 u. 7 ABGB – zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung zu erkennen ist (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010). Für die Beurteilung eines Anbringens kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, also das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes (VwGH 27.11.1998, Zl. 95/21/0912).

Im gegenständlichen Fall zielt die Beschwerde des Beschwerdeführers offenkundig darauf ab, eine Auskunft zu erhalten, ob und falls ja welche seiner Daten im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren im Zuständigkeitsbereich des Disziplinarrates verarbeitet werden.

Da die Beurteilung, dass es sich beim Beschwerdegegner im Sinne der Judikatur des VwGH korrekterweise um den „Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für Steiermark“ handeln muss, juristisches Spezialwissen erfordert, welches dem (nicht vertretenen) Beschwerdeführer nicht abverlangt werden kann, war der Beschwerdegegner im Sinne einer betroffenenfreundlichen Interpretation umzudeuten.

Da es sich um eine rechtliche Beurteilung handelt, war dem Beschwerdegegner hierzu kein Parteiengehör mehr einzuräumen (vgl. VwGH 22.4.2021, Ra 2021/19/0088).

2. Zu Spruchpunkt 1

a) Allgemeines zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung

Die Festlegung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung ist für das Beschwerdeverfahren nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO von entscheidender Bedeutung, da bestimmt wird, wer für die Einhaltung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist, wie die betroffene Person ihre Rechte ausüben kann und letztlich auch gegen wen die Datenschutzbeschwerde gerichtet werden muss (Beschwerdegegner). Im gegenständlichen Kontext ist zu beachten, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO nur den datenschutzrechtlichen Verantwortlichen trifft.

Nach Art. 4 Z 7 DSGVO ist jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle Verantwortlicher für eine Verarbeitung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dabei ist das wesentliche Kriterium die Entscheidungskomponente. Die Rolle des Verantwortlichen ergibt sich somit in erster Linie aus dem Faktum, dass eine bestimmte Stelle faktisch entschieden hat, personenbezogene Daten für ihre eigenen Zwecke zu verarbeiten. Der „Zweck“ beschreibt dabei ein erwartetes Ergebnis, während die „Mittel“ die Art und Weise festlegen, wie das erwartete Ergebnis erreicht werden soll (vgl. die EDSA Guidelines vom 2. September 2020 07/2020 zum Konzept des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters Rz 15 ff).

b. Datenschutzrechtliche Rollenverteilung in der Sache

Umgelegt auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeuten diese Ausführungen Folgendes:

Der Beschwerdegegner ist dafür zuständig, als Disziplinarbehörde für eingetragene Ärzte Disziplinarverfahren zu führen und solche Verfahren unter Umständen auch bescheidmäßig zu erledigen (vgl. erneut VwGH 12.10.2020, Ro 2020/09/0009).

Diese Tätigkeit nimmt der Beschwerdegegner im Rahmen von Disziplinarkommissionen wahr. Die dieser Kommission angehörenden Mitglieder müssen unbefangen sein (§ 146 ff ÄrzteG), können selbstständig Akteneinsicht bei Gerichten und Verwaltungsbehörden (§ 149 ÄrzteG) sowie über die Setzung von Verfolgungshandlungen (§ 151 Abs. 2 ÄrzteG) und die Aufnahme von Beweismitteln im Rahmen eines Disziplinarverfahrens (§ 159 ÄrzteG) entscheiden und die Sache losgelöst von der Österreichischen Ärztekammer erledigen (§ 160 ÄrzteG).

Im Ergebnis trifft der Beschwerdegegner – im Sinne der obigen Überlegungen – unabhängig von der Österreichischen Ärztekammer die faktische Entscheidung über Zwecke (Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben) und Mittel (Festlegung der personenbezogenen Daten, die zur Erledigung von Disziplinarverfahren verarbeitet werden müssen), weshalb dieser und nicht die Österreichische Ärztekammer für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren des Ärztestands gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO verantwortlich ist.

c. Recht auf Auskunft

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils einen „getrennten“ Antrag auf Auskunft an 1. die Disziplinarkommission für Steiermark und 2. den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer gestellt hat, spielt vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 2 DSGVO, wonach der Verantwortliche der betroffenen Person die Ausübung der Betroffenenrechte zu erleichtern hat, keine Rolle.

Unter korrekter Beurteilung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung hätte der Beschwerdegegner nämlich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seines Antrags vom 8. August 2019 gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO eine Negativ- oder Positivauskunft zu erteilen ist.

Ebenso wenig kann – wie vom Beschwerdegegner ausgeführt – die (zwischenzeitig) erteilte Auskunft vom 9. September 2019 der Österreichischen Ärztekammer im Verfahren zur Zl. DSB-D124.1592 die Beschwer im gegenständlichen Verfahren beseitigen, da eine Auskunft nur durch den Verantwortlichen (und nicht durch Dritte) zu erteilen ist.

Bei anderer Auffassung wäre dem Beschwerdeführer im Übrigen auch völlig unklar, welche seiner Daten durch die Österreichischen Ärztekammer und welche seiner Daten durch den Beschwerdegegner als verantwortliche Disziplinarbehörde verarbeitet werden, da die genannte Auskunft vom 9. September 2019 nur im Namen der Österreichischen Ärztekammer erteilt wurde. Eine solche Auffassung ist mit dem in Art. 12 Abs. 1 DSGVO normierten Verständlichkeitsgebot nicht vereinbar.

Die Einstellung im Verfahren zur DSB-D124.1592 erfolgt zudem ausschließlich in Bezug auf die Österreichischen Ärztekammer als dortige Partei und nicht in Bezug auf den hier relevanten Beschwerdegegner.

d. Ergebnis

Im Ergebnis war gemäß § 24 Abs. 2 Z 5 DSG eine Verletzung festzustellen.

3. Zu Spruchpunkt 2

Darüber hinaus war dem Beschwerdegegner gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO iVm § 24 Abs. 5 DSG die Auskunftserteilung aufzutragen.

Der Beschwerdegegner ist daher angehalten, seinen Datenbestand zu recherchieren und dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung allfälliger Beschränkungen nach Art. 15 Abs. 4 oder Art. 23 – in Folge eine datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen oder begründet mitzuteilen, weshalb keine Auskunft erfolgt.

Eine Frist von vier Wochen ist nach Auffassung der Datenschutzbehörde angemessen, um den Auskunftsanspruch zu erfüllen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Auskunft, Anweisung an Verantwortlichen, Selbstverwaltung, Körperschaft öffentlichen Rechts, Ärztekammer, Disziplinarbehörde, Verantwortlicher, Amtspartei, Organpartei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2021:2021.0.321.194

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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