Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.02.2022Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs1Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass es sich bei den im Zuge der Verländerung der Bundesstraßen aufgelassenen Bundesstraßen und in der Folge in Wien in der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen als Hauptstraße B bezeichneten Straßenzügen um solche mit einer Bedeutung für den Durchzugsverkehr handelt, die überwiegend übergeordneten Interessen dienen. Diese dienen folglich nicht dem Lokalverkehr innerhalb des Stadtgebiets und unterliegen daher nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde iSd Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG. Damit handelt es sich bei diesen Hauptstraßen B um Straßen, die in verfassungskonformer Interpretation iSd § 94d StVO Bundes- oder Landesstraßen gleichzuhalten sind. Akte der Vollziehung betreffend diese Straßen sind folglich von der Gemeinde nicht im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Schlagworte
Benützung von Straßen; Ausnahmen in Einzelfällen; Ausnahmebewilligung; eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Zuständigkeit; Hauptstraße A; Hauptstraße B; Verkehrsflächen, die überwiegende übergeordneten Interessen dienen; Bundesstraße; Landesstraße; Verländerung der Bundesstraßen; Bedeutung für den DurchzugsverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.032.1052.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022