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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens aufgrund Klaglosstellung; KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg hat den angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 1994 mit Bescheid vom 6. Mai 1994, Zl. Fr 5382/94, gemäß §68 Abs2 AVG aufgehoben.
Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin über Anfrage des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 9. Juni 1994 als klaglos gestellt.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B348.1994Dokumentnummer
JFT_10059073_94B00348_00