TE Vfgh Beschluss 1994/9/27 B348/94

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88
AVG §68 Abs2

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens aufgrund Klaglosstellung; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg hat den angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 1994 mit Bescheid vom 6. Mai 1994, Zl. Fr 5382/94, gemäß §68 Abs2 AVG aufgehoben.

Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin über Anfrage des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 9. Juni 1994 als klaglos gestellt.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B348.1994

Dokumentnummer

JFT_10059073_94B00348_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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