RS Vwgh 2021/12/2 Ro 2021/09/0028

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Veröffentlicht am 02.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §54 Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/09/0008 B 9. August 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Einleitung der Disziplinaruntersuchung nach dem RStDG - Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt § 30 VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090028.J01

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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