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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art102Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 2 SPG 1991 besteht die Sicherheitsverwaltung auch aus der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm. Sohin zählen Angelegenheiten des GrekoG 1996 zur Sicherheitsverwaltung nach dieser Bestimmung. Diese Angelegenheiten werden gemäß § 8 Abs. 1 GrekoG 1996 durch die Landespolizeidirektionen besorgt, die zu den Sicherheitsbehörden zählen (vgl. § 4 Abs. 2 SPG 1991 und Art. 78a Abs. 1 B-VG). Der Gesetzgeber hat die Sicherheitsverwaltungsagenden des GrekoG 1996 nicht einer eigenen Bundesbehörde übertragen (vgl. zu einer solchen Übertragung in die unmittelbare Bundesverwaltung und deren verfassungsrechtliche Vorgaben VwGH 25.6.2019, Ra 2017/19/0261). Somit liegt ein Fall der von den Sicherheitsbehörden, zu denen auch die Landespolizeidirektionen zählen, nach den Art. 78a ff B-VG besorgten Sicherheitsverwaltung vor, die unter die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG fällt (vgl. insoweit zur Abschiebung nach FPG VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, mwN, unter anderem ebenso mit Hinweis auf VfSlg. 19.986/2015). In einem solchen Fall kommt § 88 Abs. 1 SPG 1991 als Rechtsgrundlage für eine an das LVwG zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht (vgl. VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0010, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021010023.J09Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022