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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art102Rechtssatz
Die VwG der Länder sind grundsätzlich für die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (nach § 2 Abs. 2 SPG 1991) zuständig, soweit diese durch die Sicherheitsbehörden (iSd Art. 78a B-VG) besorgt werden. Diese Zuständigkeit hat ihre Grundlage in der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG, die zur Anwendung kommt, weil die Sicherheitsverwaltung weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird (vgl. VfSlg. 19.986/2015) und die in Art. 78a B-VG verankerte Behördenorganisation ein Vollzugsmodell ist, das außerhalb des Art. 102 B-VG steht. In dieses System fügt sich § 88 Abs. 1 SPG 1991 ein, da diese Bestimmung in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung als Rechtsgrundlage für eine an das LVwG zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht kommt (vgl. VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0010, mwN; arg.: "sicherheitsbehördlicher" in § 88 Abs. 1 SPG 1991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021010023.J08Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022