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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §9Rechtssatz
Mangels bestehender Vertretungsbefugnis im Zeitpunkt der Revisionserhebung ist die Revision dem ohne Berechtigung einschreitenden Rechtsanwalt zuzurechnen, dem die Revisionslegitimation fehlt (vgl. sinngemäß VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167, mwN). (Hier wurde die Revision von einem nicht rechtswirksam als Kollisionskurator einer Stiftung bestellten Rechtsanwalt im Namen dieser Stiftung erhoben.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021010018.J02Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022