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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Durch den angefochtenen Beschluss wurde die Rechtsposition der Stiftung nicht zu deren Nachteil verändert. Daraus ergibt sich, dass die Revision der Stiftung, da ein rechtliches Interesse schon bei Revisionserhebung nicht vorlag bzw. die Stiftung durch diesen Beschluss in keinen Rechten verletzt sein konnte, schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen wäre (vgl. VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0006, bzw. VwGH 30.7.2018, Ra 2018/11/0091).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021010018.J01Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022