RS Vwgh 2022/1/13 Ro 2021/01/0018

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Veröffentlicht am 13.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art133 Abs9
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Durch den angefochtenen Beschluss wurde die Rechtsposition der Stiftung nicht zu deren Nachteil verändert. Daraus ergibt sich, dass die Revision der Stiftung, da ein rechtliches Interesse schon bei Revisionserhebung nicht vorlag bzw. die Stiftung durch diesen Beschluss in keinen Rechten verletzt sein konnte, schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen wäre (vgl. VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0006, bzw. VwGH 30.7.2018, Ra 2018/11/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021010018.J01

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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