Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §67 Abs10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/08/0119 B 23. September 2021 RS 1 (hier Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG - Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080009.L01Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022