TE Vwgh Beschluss 1996/8/29 96/06/0143

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

L85005 Straßen Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LStG Slbg 1972 §40 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. April 1996, Zl. 1/02-35.590/2-1996, betreffend Aussetzung eines Bauverfahrens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Krimml, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 25. April 1995 wurde I.K. die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Verkaufskioskes auf dem Grundstück Nr. 7/2, KG K, nach Maßgabe der eingereichten Baupläne und der Baubeschreibung unter Erteilung verschiedener Auflagen erteilt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer als Nachbar Berufung und machte insbesondere geltend, daß eine verkehrsmäßige Aufschließung des Baugrundstückes, wie dies im Bauplatzerklärungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10. Mai 1993 angeführt sei, nicht vorliege.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 1995 beantragte der Beschwerdeführer bei der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Partei die Aussetzung des Bauverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage des gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens nach § 40 Abs. 2 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 auf Feststellung des gänzlichen Ausschlusses des öffentlichen Verkehrs auf den in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. 8/35, KG K. Dieses Grundstück werde widerrechtlich zur Aufschließung des Grundstückes des I.K. in Anspruch genommen.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Partei vom 29. Dezember 1995 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung der belangten Behörde wird im wesentlichen damit begründet, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 38 AVG den Parteien des Verwaltungsverfahrens keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens einräume. Die Zurückweisung des Antrages des Vorstellungswerbers durch die Gemeindevertretung sei daher zu Recht erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt sei. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten komme zudem auch deshalb nicht in Betracht, weil die Baubehörde hinsichtlich der Frage der Zufahrtsverhältnisse zu einem Grundstück an einen rechtkräftigen Bauplatzerklärungsbescheid gebunden sei und daher eine Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens zur Klärung der Frage der Zufahrtsverhältnisse nicht gesetzmäßig gewesen wäre. Weiter handle es sich bei der Geltendmachung der mangelnden Aufschließung eines Baugrundstückes um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Der Beschwerdeführer sei daher durch den bekämpften Berufungsbescheid in keinen Rechten verletzt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Stattgebung seines Antrages auf Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens und auf Nichterteilung der Baubewilligung für das in Rede stehende Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 7/2, KG K, verletzt.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Aus § 38 AVG ergibt sich kein Anspruch der Partei auf Aussetzung des Verfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1964, Slg. Nr. 6260/A). Eine Verletzung im Recht auf Aussetzung des verfahrensgegenständlichen Bauverfahrens ist daher ausgeschlossen. Der vorliegende verfahrensrechtliche Bescheid berührt aber auch keinesfalls das materielle Recht des Nachbarn auf Nichterteilung der Baubewilligung auf dem Nachbargrundstück, wenn dadurch Nachbarrechte verletzt werden. Voraussetzung für eine Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist aber nach der hg. Judikatur (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A), daß die behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb sich die Beschwerde als unzulässig erweist und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Beschwerdelegitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060143.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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