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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17Rechtssatz
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 erlaubt es dem VwG, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, sofern die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Die Frage der Gewährung der Akteneinsicht ist eine Rechtsfrage. Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde kommt aus diesem Grund von Vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 6.4.2021, Ra 2021/02/0018).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020236.L01Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022