RS Vwgh 2022/1/17 Ra 2021/02/0236

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Veröffentlicht am 17.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 erlaubt es dem VwG, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, sofern die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Die Frage der Gewährung der Akteneinsicht ist eine Rechtsfrage. Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde kommt aus diesem Grund von Vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 6.4.2021, Ra 2021/02/0018).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020236.L01

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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