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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Nach dem insoweit klaren Wortlaut - in § 23 Abs. 4 letzter Satz Wr WettenG 2016 wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer Parteistellung eingeräumt. Der Wettunternehmer, an den mit den beschlagnahmten Geräten Wettkunden vermittelt werden, zählt nicht zu den Personen, denen gemäß § 39 VStG Rechtsschutz eingeräumt ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020223.L03Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022