RS Vwgh 2022/1/20 Ro 2021/09/0032

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Veröffentlicht am 20.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §57
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0111 B 11. März 2021 RS 1 (hier Zurückweisung von Anträgen im Disziplinarverfahren nach dem RStDG)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe - Bei einer zurückweisenden Entscheidung hängt die "Vollzugstauglichkeit" davon ab, ob damit Wirkungen verbunden sind, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überhaupt in Schwebe gehalten werden können (vgl. VwGH 9.7.2020, Ra 2020/10/0064, mwN). Diese Voraussetzung kann etwa im Falle einer Beschwerdezurückweisung vorliegen, wenn der vom Revisionswerber mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG zugänglich ist (vgl. VwGH 23.7.2020, Ra 2020/07/0045, mwN). Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Zurückweisung von Ansuchen hingegen dann, wenn an die Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. VwGH 9.7.2020, Ra 2020/10/0064, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J02

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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