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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RStDG §57Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/13/0111 B 11. März 2021 RS 1 (hier Zurückweisung von Anträgen im Disziplinarverfahren nach dem RStDG)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe - Bei einer zurückweisenden Entscheidung hängt die "Vollzugstauglichkeit" davon ab, ob damit Wirkungen verbunden sind, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überhaupt in Schwebe gehalten werden können (vgl. VwGH 9.7.2020, Ra 2020/10/0064, mwN). Diese Voraussetzung kann etwa im Falle einer Beschwerdezurückweisung vorliegen, wenn der vom Revisionswerber mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG zugänglich ist (vgl. VwGH 23.7.2020, Ra 2020/07/0045, mwN). Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Zurückweisung von Ansuchen hingegen dann, wenn an die Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. VwGH 9.7.2020, Ra 2020/10/0064, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J02Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022