RS Vwgh 2022/1/20 Ro 2021/09/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §57
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/09/0008 B 9. August 2021 RS 1 (hier Zurückweisung von Anträgen im Disziplinarverfahren nach dem RStDG)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Einleitung der Disziplinaruntersuchung nach dem RStDG - Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt § 30 VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J01

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten