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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RStDG §57Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/09/0008 B 9. August 2021 RS 1 (hier Zurückweisung von Anträgen im Disziplinarverfahren nach dem RStDG)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Einleitung der Disziplinaruntersuchung nach dem RStDG - Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt § 30 VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J01Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022