RS Vwgh 2022/1/20 Ra 2021/13/0114

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Veröffentlicht am 20.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §265 Abs5
BAO §270
BAO §97 Abs1 lita
VwGG §41

Rechtssatz

Dem Finanzamt - als Partei des Beschwerdeverfahrens (§ 265 Abs. 5 BAO) - wurde das angefochtene Erkenntnis am 8. Juni 2021 zugestellt, womit das angefochtene Erkenntnis wirksam erlassen wurde (vgl. VwGH 17.10.2018, Ra 2015/13/0058). Das in einem am 9. Juni 2021 eingebrachten Schriftsatz erstattete Vorbringen des Steuerpflichtigen war daher vom BFG nicht zu berücksichtigen; der Geltendmachung in der Revision steht - soweit es den Sachverhalt betrifft - damit das Neuerungsverbot entgegen (§ 41 VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130114.L01

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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