TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/29 96/09/0215

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG BundeshöchstzahlV 1995 (944/1994);
B-VG Art139 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der S Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch DDr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. März 1995 (ohne Zahl), betreffend Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Normative Grundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid (Bescheiderlassung durch Zustellung am 15. März 1995) versagte Erteilung einer Sicherungsbescheinigung bildete die Bundeshöchstzahlverordnung 1995, BGBl. Nr. 944/1994 i.d.F. BGBl. Nr. 163/1995. Mit Beschluß vom 11. April 1996, Zl. A 22/96, faßte der Verwaltungsgerichtshof den Beschluß, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, daß die im zweiten Satz der erwähnten Verordnung enthaltenen Worte "und Sicherungsbescheinigungen" bis zum 11. April 1995 gesetzwidrig waren.

Mit Erkenntnis vom 13. Juni 1996, Zlen. V 64/95-8 und G 142/96-8, erkannte der Verfassungsgerichtshof antragsgemäß, daß die Worte "und Sicherungsbescheinigungen" in der erwähnten Verordnung bis zum Ablauf des 11. April 1995 gesetzwidrig waren.

Durch die Aufhebung dieser im Beschwerdefall präjudiziellen Norm war die den angefochtenen Bescheid tragende Rechtsgrundlage gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht mehr anzuwenden. Der angefochtene Bescheid war somit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG und § 41 AMSG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren in Höhe von S 120,--, deren Entrichtung zur Beschwerdeeinbringung nicht erforderlich war.

Gerichtsentscheidung

VfGH 1996/06/13 V64/95;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090215.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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