RS Vwgh 2022/1/24 Ra 2021/13/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
23/04 Exekutionsordnung
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §364c
EStG 1988 §29 Z3
LiegenschaftsbewertungsG 1992 §3 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Eine allgemeine (abstrakte) Bewertung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes scheidet aus (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0141). Das LiegenschaftsbewertungsG 1992 (vgl. zur wenn auch eingeschränkten Brauchbarkeit von dort festgeschriebenen Bewertungsregeln auch für das Abgabenrecht VwGH 10.8.2005, 2002/13/0132) sieht in § 3 Abs. 3 leg. cit. hiezu vor, dass bei Rechten und Lasten, deren Bewertung nach den in den §§ 2 bis 7 leg. cit. enthaltenen Regeln nicht möglich ist, der vermögenswerte Vorteil des Berechtigten beziehungsweise der vermögenswerte Nachteil des Belasteten heranzuziehen ist (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 333 BlgNR 18. GP 13: wenn sich zum Beispiel keine vergleichbaren Rechte oder Lasten für die Durchführung des Vergleichswertverfahrens finden und das Recht auch nicht genutzt werden kann, sodass das Ertragswertverfahren nicht anwendbar ist).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130117.L06

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten