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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §364cRechtssatz
Eine allgemeine (abstrakte) Bewertung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes scheidet aus (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0141). Das LiegenschaftsbewertungsG 1992 (vgl. zur wenn auch eingeschränkten Brauchbarkeit von dort festgeschriebenen Bewertungsregeln auch für das Abgabenrecht VwGH 10.8.2005, 2002/13/0132) sieht in § 3 Abs. 3 leg. cit. hiezu vor, dass bei Rechten und Lasten, deren Bewertung nach den in den §§ 2 bis 7 leg. cit. enthaltenen Regeln nicht möglich ist, der vermögenswerte Vorteil des Berechtigten beziehungsweise der vermögenswerte Nachteil des Belasteten heranzuziehen ist (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 333 BlgNR 18. GP 13: wenn sich zum Beispiel keine vergleichbaren Rechte oder Lasten für die Durchführung des Vergleichswertverfahrens finden und das Recht auch nicht genutzt werden kann, sodass das Ertragswertverfahren nicht anwendbar ist).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130117.L06Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022