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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §364cRechtssatz
Die Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für verschiedene Wirtschaftsgüter (insbesondere für bebaute Liegenschaften) hat nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen. Hiezu ist der Verkehrswert beider Wirtschaftsgüter zu ermitteln und das Entgelt im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen. Dies gilt etwa auch dann, wenn ein Veräußerungserlös auf mehrere - nur zum Teil von Befreiungsbestimmungen betroffene - Liegenschaften erfolgen soll ("Methode des Sachwertverhältnisses"; vgl. VwGH 7.9.1990, 86/14/0084; 4.6.2003, 99/13/0238; 19.12.2013, 2012/15/0033; 16.9.2015, Ro 2014/13/0008, mwN). In dieser Weise ist (an sich) auch in dem Fall vorzugehen, in dem ein einheitliches Entgelt den Verzicht auf zwei (steuerlich unterschiedlich zu behandelnde) Rechte betrifft. (hier: Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht und auf ein Veräußerungs- und Belastungsverbot)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130117.L05Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022