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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §364cRechtssatz
Eine Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Eine Leistung im Sinne der zitierten Bestimmung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Die Veräußerung von Vermögensgegenständen und die einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung kann aber nicht auch als Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 angesehen werden (vgl. VwGH 3.7.2003, 99/15/0003; 28.5.2009, 2007/15/0200; 20.10.2010, 2007/13/0059; 31.1.2018, Ro 2017/15/0018; 3.5.2021, Ra 2019/13/0124, je mwN). Der Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht ist als eine einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung zu beurteilen (vgl. VwGH 31.3.2017, Ra 2016/13/0029, mwN); es handelt sich daher um keine Leistung gemäß § 29 Z 3 EStG 1988. Die Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbots (vgl. zu diesem etwa OGH 16.1.1980, 6 Ob 691/79; 31.3.1987, 5 Ob 303/87) gegen Entgelt unterliegt hingegen der Steuerpflicht gemäß § 29 Z 3 EStG 1988; das nicht übertragbare Verbot ist kein Wirtschaftsgut, das veräußert werden könnte (vgl. VwGH 23.5.2000, 95/14/0029, VwSlg. 7508/F; 27.4.2017, Ra 2015/15/0067, mwN). Das Verbot ist darauf gerichtet, Veräußerungs- und Belastungsvorgänge eines Dritten, die dem Verbotsberechtigten unerwünscht sind, zu unterbinden (vgl. neuerlich VwGH 23.5.2000, 95/14/0029; 15.12.2010, 2005/13/0134), und schafft in wirtschaftlicher Hinsicht die Voraussetzung dafür, durch einen späteren Verzicht darauf Dispositionen des durch das Verbot Belasteten zu ermöglichen und dafür ein Entgelt zu lukrieren (vgl. VwGH 15.12.2010, 2005/13/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130117.L01Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022