RS Vwgh 2022/1/24 Ra 2021/13/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2022
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung

Norm

ABGB §472
ABGB §509
EO §200 Abs1

Rechtssatz

Ein im Grundbuch eingetragenes Fruchtgenussrecht ist auch gegen Dritte durchsetzbar (vgl. § 472 ABGB: gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksam). Das Fruchtgenussrecht stünde zwar einer Veräußerung (oder Belastung) der Liegenschaft nicht entgegen, es könnte dadurch aber nicht (rechtlich) beeinträchtigt werden (vgl. § 150 Abs. 1 EO idF vor BGBl. I Nr. 86/2021 und nunmehr § 200 Abs. 1 EO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130117.L02

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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