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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §472Rechtssatz
Ein im Grundbuch eingetragenes Fruchtgenussrecht ist auch gegen Dritte durchsetzbar (vgl. § 472 ABGB: gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksam). Das Fruchtgenussrecht stünde zwar einer Veräußerung (oder Belastung) der Liegenschaft nicht entgegen, es könnte dadurch aber nicht (rechtlich) beeinträchtigt werden (vgl. § 150 Abs. 1 EO idF vor BGBl. I Nr. 86/2021 und nunmehr § 200 Abs. 1 EO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130117.L02Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022