RS Vwgh 2022/1/24 Ra 2021/13/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2022
beobachten
merken

Index

E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1
UStG 1994 §3a
UStG 1994 §6 Abs1 Z13
62004CJ0041 Levob Verzekeringen und OV Bank VORAB
62005CJ0453 Ludwig VORAB
62011CJ0224 BGZ Leasing VORAB
62019CJ0231 Blackrock Investment Management (UK) VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/13/0059 B 22. November 2017 RS 1 (hier ohne zweiten und dritten Satz; Die Mitbeteiligte erhielt von den Versicherern Provisionen anhand der tatsächlich abgeschlossenen Verträge. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Vermittlungsleistung die Hauptleistung und die übrigen Leistungen lediglich Nebenleistungen sind.)

Stammrechtssatz

Bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung (vgl. EuGH, 27.10.2005, Levob Verzekeringen, C-41/04, Rn. 19). Zum einen ist jede Dienstleistung in der Regel als eigene selbständige Leistung zu betrachten, zum anderen darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Kunden keinen anderen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/15/0012, Rn. 44, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004CJ0041 Levob Verzekeringen und OV Bank VORAB
EuGH 62005CJ0453 Ludwig VORAB
EuGH 62011CJ0224 BGZ Leasing VORAB
EuGH 62019CJ0231 Blackrock Investment Management (UK) VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130068.L03

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten