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E6JNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1Rechtssatz
Wenn auch rein materielle oder technische Dienstleistungen, die nicht die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer befreiten Leistung erfüllen, nicht befreit sind, ist aber die konkrete Art, in der die Leistung erbracht wird, ob im Wege der elektronischen Datenverarbeitung, automatisch oder manuell, für die Anwendung der Steuerbefreiung ohne Bedeutung (vgl. EuGH 5.6.1997, SDC, C-2/95, Rn. 37 und 66; 13.12.2001, CSC Financial Services, C-235/00, Rn. 25). Die Tatsache allein, dass eine Leistung vollständig im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ausgeführt wird, steht somit an sich der Anwendung der Steuerbefreiung auf diese Leistung nicht entgegen (vgl. EuGH 17.6.2021, K und DBKAG, C-58/20 und C-59/20 Rn. 53 und 55).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995CJ0002 SDC / Skatteministeriet VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130068.L04Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022