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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Der Begriff der "Vermittlung" bezieht sich allgemein auf eine Tätigkeit, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages (hier über ein Versicherungsprodukt) einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u.a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat. Dagegen handelt es sich nicht um eine Vermittlungstätigkeit, wenn eine der Vertragsparteien einen Subunternehmer mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit betraut (vgl. EuGH 13.12.2001, CSC Financial Services, C-235/00, Rn. 39 f; 21.6.2007, Ludwig, C-453/05, Rn. 23; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0059). Die Tätigkeit der Schadensregulierung ist zwar eine zu Versicherungsumsätzen "dazugehörige" Leistung, weist aber keinen Zusammenhang mit der Kundensuche und dem Zusammenbringen der Kunden mit dem Versicherer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen auf; es handelt sich hiebei vielmehr um eine Ausgliederung der Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen (vgl. EuGH 17.3.2016, Aspiro, C-40/15, Rn. 40 und 42).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000CJ0235 CSC Financial Services VORABSchlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130068.L02Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022