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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
"Dazugehörige" Dienstleistungen iSd Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG sind solche, die zur Bewirkung von Versicherungsumsätzen oder auch zur Schadensregulierung beitragen (vgl. EuGH 8.7.2021, Rádio Popular, C-695/19, Rn. 33, mwN). Für die Feststellung, ob die Dienstleistungen von einem Versicherungsmakler oder -vertreter erbracht werden, kommt es nicht auf die formale Eigenschaft des Dienstleistungserbringers, sondern auf den Inhalt dieser Dienstleistung an (vgl. neuerlich EuGH Rádio Popular, Rn. 35). In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob zwei Kriterien erfüllt sind: Erstens muss der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung stehen, wobei diese Verbindung auch nur mittelbarer Natur sein kann, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist. Zweitens muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit - wie Kunden im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen - umfassen (vgl. wiederum EuGH Rádio Popular, Rn. 36).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130068.L01Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022