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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
BAO §4 Abs1Beachte
Rechtssatz
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 26. Juni 2000, 2000/17/0032, zur Rechtslage nach dem Krnt GdKanalisationsG 1978, LGBl. Nr. 18/1978 idF LGBl. Nr. 107/1993, ausgesprochen hat, ist der erste Abgabentatbestand des § 8 Krnt GdKanalisationsG 978 (nunmehr § 12 Krnt GdKanalisationsG 1999) verwirklicht, wenn ein rechtskräftiger Anschlussauftrag vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Abgabenbescheid nach § 12 Krnt GdKanalisationsG 1978 (nunmehr § 16 Krnt GdKanalisationsG 1999) ergehen. Die Rechtmäßigkeit des Anschlussauftrags ist im Abgaben(bemessungs)verfahren nicht mehr zu prüfen. Daher hat der VwGH in diesem Erkenntnis auch dem Vorbringen, wonach eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a Krnt GdKanalisationsG 1978 (nunmehr § 5 Abs. 1 lit. a Krnt GdKanalisationsG 1999) vorliege, für das Abgabenverfahren keine Bedeutung beigemessen. Nichts anderes kann für das Vorbringen gelten, wonach sowohl der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 lit. a Krnt GdKanalisationsG 1999 als auch jener des § 5 Abs. 2 leg. cit. erfüllt seien, normieren doch beide Bestimmungen lediglich, unter welchen Voraussetzungen ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden darf und sind diese Ausnahmen im Verfahren betreffend die Anschlusspflicht geltend zu machen (vgl. VwGH 14.4.1987, 87/05/0042, VwSlg 12.449/A).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130009.L01Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022