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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/18/0063 E 12. Mai 2017 RS 2Stammrechtssatz
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020260.L01Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022