RS Vwgh 2022/1/24 Ra 2021/02/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 lita

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/02/0261

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0063 E 12. Mai 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020260.L01

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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