RS Vwgh 2022/1/24 Ra 2020/02/0018

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Veröffentlicht am 24.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §46
AVG §52
KFG 1967 §58
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Das VwG verletzte, indem es seine Erwägungen auf Ermittlungsergebnisse stützte, zu denen es dem Beschuldigten kein Parteiengehör eingeräumt hatte, tragende Grundsätze des Verfahrensrechts (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0380, 0381). Die Relevanz dieses Verfahrensmangels kann auch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, weil es dem Beschuldigten mangels Kenntnis der im Zuge der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 angefertigten Lichtbilder nicht möglich war, dem Sachverständigengutachten betreffend die Frage der Erkennbarkeit der Mängel auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Da die Lichtbilder, auf die der kraftfahrzeugtechnische Sachverständige seine Schlussfolgerungen betreffend die Erkennbarkeit der Mängel am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug stützte, im Gutachten jedoch nicht enthalten sind, erweist sich das Gutachten in diesem Punkt als nicht vollständig, weshalb es diesbezüglich auch nicht auf seine Schlüssigkeit hin überprüfbar ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Gutachten Parteiengehör Gutachten Überprüfung durch VwGH Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020018.L03

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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