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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §45 Abs1Rechtssatz
Die Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG stellt zwar keine Strafe dar, sie ist aber gleichwohl nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2020/02/0164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020018.L01Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022