RS Vwgh 2022/1/25 Ra 2021/05/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1
VVG §4 Abs1
VVG §4 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/05/0050 E 8. April 2014 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff der Vollstreckung versteht man allgemein die behördlicherseits gesetzten Maßnahmen, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einem Bescheid geäußerten Willen der Behörde entspricht. Das Wesen einer Ersatzvornahme liegt im Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten zur Bewerkstelligung einer ihm aufgetragenen vertretbaren Leistung; die Ersatzvornahme umfasst alle jene Handlungen der Behörde, die der Herbeiführung dieser vertretbaren Leistung zu dienen bestimmt sind. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch vorbereitende Maßnahmen zur Ersatzvornahme zu zählen. Kosten, die im Stadium der Vorbereitung der Ersatzvornahme entstehen, sind daher ebenso Kosten der Vollstreckung (Hinweis E vom 20. März 2003, 2002/07/0118) wie solche für Arbeiten, die mit der Abräumung der Baustelle zusammenhängen (Hinweis E vom 21. Februar 1956, 2379/54).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050170.L03

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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