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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §16 Abs1Rechtssatz
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln. Auf den Umstand, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit (nicht nur gesetzlich angedroht war, sondern) auch verhängt wurde, kommt es nicht an, zumal dies nach § 16 Abs. 1 VStG bei Verhängung einer Geldstrafe grundsätzlich immer vorgesehen ist und § 25a Abs. 4 VwGG auf eine verhängte (Ersatz-)Freiheitsstrafe nicht abstellt (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030283.L01Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022