RS Vwgh 2022/1/28 Ra 2021/03/0283

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Veröffentlicht am 28.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z1
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z2
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/09/0197 B 27. August 2021 RS 3 (hier: § 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-MaßnahmenG 2020)

Stammrechtssatz

Bei der iSd. § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020). Eine solche ist hinsichtlich der Übertretung des § 8 Abs. 2 Z 2 COVID-19-MaßnahmenG 2020 nicht vorgesehen. Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, waren die Revisionen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, womit die den Revisionen anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030283.L02

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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