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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0197 B 27. August 2021 RS 3 (hier: § 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-MaßnahmenG 2020)Stammrechtssatz
Bei der iSd. § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020). Eine solche ist hinsichtlich der Übertretung des § 8 Abs. 2 Z 2 COVID-19-MaßnahmenG 2020 nicht vorgesehen. Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, waren die Revisionen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, womit die den Revisionen anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030278.L01Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022