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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §22a Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0116 B 1. April 2020 RS 1 (hier ohne den Verweis auf § 43 VwGG)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Schubhaft - Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG ist in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (siehe des Näheren den Beschluss VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. dazu auch noch VwGH 25.5.2018, Ra 2018/21/0094, Rn. 5 und 7, sowie jüngst VwGH 10.3.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210017.L02Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022