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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §22a Abs3Beachte
Rechtssatz
Nichtstattgebung - Schubhaft - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt für die gegenständliche Revision nur in Bezug auf den die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellenden Spruchteil in Betracht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft und nicht auch bezüglich geltend gemachter Abschiebungshindernisse zu prüfen (vgl. VwGH 11.1.2021, Ra 2020/21/0503, Rn. 4, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210017.L01Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022