RS Vwgh 2022/1/31 Ra 2022/21/0017

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Veröffentlicht am 31.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs3
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §30 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/21/0018

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Schubhaft - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt für die gegenständliche Revision nur in Bezug auf den die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellenden Spruchteil in Betracht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft und nicht auch bezüglich geltend gemachter Abschiebungshindernisse zu prüfen (vgl. VwGH 11.1.2021, Ra 2020/21/0503, Rn. 4, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210017.L01

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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