TE Vwgh Beschluss 2022/1/31 Ra 2022/21/0017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs3
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §30 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/21/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des 1. A, geboren 1992, und des 2. N, geboren 1998, beide vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Jänner 2022, 1. W282 2250477-1/7E, und 2. W282 2250478-1/7E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Jänner 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Dezember 2021, mit dem die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung der beiden Revisionswerber nach Armenien angeordnet worden war, ab. Unter einem stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die am 20. Jänner 2022 beim BVwG eingebrachte Revision, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Diesen Antrag wies das BVwG mit Beschluss vom 20. Jänner 2022 mangels ausreichend konkreter Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils ab.

3        Mit dem vorliegenden Antrag vom 30. Jänner 2022 begehren die Revisionswerber, diesen Beschluss des BVwG abzuändern und der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4        Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die gegenständliche Revision nur in Bezug auf den die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellenden Spruchteil in Betracht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft und nicht auch bezüglich geltend gemachter Abschiebungshindernisse zu prüfen (vgl. VwGH 11.1.2021, Ra 2020/21/0503, Rn. 4, mwN).

5        Der vorliegende Abänderungsantrag ist nicht berechtigt: Darin wird weder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit dem Beschluss des BVwG vom 20. Jänner 2022 behauptet, noch zeigen die Revisionswerber eine maßgebliche Fehlbeurteilung des BVwG auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich bei Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen und die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. neuerlich VwGH 11.1.2021, Ra 2020/21/0503, nunmehr Rn. 5, mwN).

6        Das trifft hier nicht zu, weil das Vorliegen der in der Revision geltend gemachten Verfahrens- und Begründungsmängel in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch - entgegen dem Antragsvorbringen - nicht schon nach einer ersten Vorprüfung offenkundig ist. Da auch keine Anhaltspunkte für eine amtswegige Revidierung der Entscheidung des BVwG bestehen, war der vorliegende Antrag gemäß § 30 Abs. 3 VwGG abzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210017.L00

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten