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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Die Verwendung von unbestimmten Gesetzesbegriffen durch einen Gesetzgeber steht, auch wenn er dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, was im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein kann, grundsätzlich in Einklang mit dem in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerten rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Ob eine gesetzliche Vorschrift diesem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte, dem Inhalt und dem Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. etwa VfGH 6.3.2018, G 129/2017, IV.2.1.2., VfSlg. 20.241; vgl. zu Letzterem auch VwGH 9.12. 2020, Ra 2019/17/0109, Rn. 10, mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010322.L08Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022