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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde oder welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das VwG folgt, stellt nach der Rechtsprechung des VwGH im Regelfall keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ro 2019/09/0001, oder auch 21.11.2018, Ra 2018/09/0148, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050171.L02Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022