RS Vwgh 2022/2/1 Ra 2019/05/0116

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Veröffentlicht am 01.02.2022
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
BauO NÖ 2014 §35 Abs2
VVG §10 Abs2

Rechtssatz

Mit dem rechtskräftigen Titelbescheid wurde die Eigentümerin des Grundstückes verpflichtet, den abgestellten Pferdestall samt Unterbau auf einem näher bezeichneten Grundstück abzutragen. Der Standort des Pferdestalles wurde dabei lediglich mit der Grundstücksnummer bestimmt, eine nähere örtliche Definition ist nicht erfolgt. Der Spruch des Titelbescheides lässt keine Zweifel offen, dass eine Entfernung des Objektes vom Grundstück an sich und nicht bloß vom bisherigen Standort innerhalb des Grundstückes beabsichtigt war (vgl. dazu VwGH 12.11.2002, 2001/05/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019050116.L03

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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