RS Vwgh 2022/2/2 Ra 2022/03/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §4
ZustG §8 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0327 B 14. August 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so

kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden;

eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige

Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese

unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu

vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische

Zustellrecht, S 44, Anm 4 zu § 8 ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030004.L02

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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