TE Vfgh Beschluss 1994/9/27 V142/94

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

TrassenV, BGBl 521/1990, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße und der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Maria Saal und Klagenfurt
VfGG §57 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Trassenverordnung mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Grundbuch 72168 St. Martin bei Klagenfurt, EZ 115 und EZ 127 KG Klagenfurt, die (teilweise) innerhalb des durch die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Juli 1990, BGBl. 521/1990, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße und der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Maria Saal und Klagenfurt liegen. Mit ihrem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt sie, der Verfassungsgerichtshof möge diese Verordnung, "soweit sie den Straßenverlauf der B 83 Kärntner Straße ab dem Autobahnknoten Klagenfurt/Nord in südlicher Richtung, die Durchörterung des Kreuzbergels und die Einbindung nach der Anschlußstelle Klagenfurt-See/Minimundus der A 2 Südautobahn betrifft als verfassungs- bzw. gesetzwidrig" aufheben.

2. Die Verordnung lautet:

"Auf Grund des §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 83 Kärntner Straße wird im Bereich der Gemeinden Maria Saal und Klagenfurt wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Plan-km 298,36, führt in der Folge über die Anschlußstelle Klagenfurt/Nord der A 2 Süd Autobahn, verläuft sodann von Plan-km 302,60 bis Plan-km 303,4 auf der bestehenden Trasse der B 95 Turracher Straße, durchörtert in der Folge das Kreuzbergl und bindet nach der Anschlußstelle Klagenfurt/Wörthersee der A 2 Süd Autobahn bei Plan-km 306,95/Bestand-km 309,95 wieder in die bestehende B 83 Kärtner Straße ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95 Turracher Straße wird im Bereich der Stadt Klagenfurt wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Plan-km 0,00 an der unter Punkt 1 festgelegten Trasse der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Anschlußstelle Klagenfurt/Nord der A 2 Süd Autobahn und bindet bei Plan-km 1,80/Bestand-km 5,65 wieder in die bestehende B 85 Turracher Straße ein.

3. Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Maria Saal und Klagenfurt aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. AB 10255/2 und /5 im Maßstab 1 : 2 000 sowie Plan-Nr. AB 10255/3 und /4 im Maßstab 1 : 5 000) zu ersehen.

§15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 2. Juli 1980, BGBl. Nr. 341, aufgehoben."

3. Über den Antrag wurde erwogen:

3.1. (Indiviudal-)Anträge nach Art139 B-VG, die nicht begehren, die - nach Auffassung des Antragstellers gesetzwidrige - Verordnung ihrem "ganzen Inhalte" nach oder in "bestimmte(n)" Stellen aufzuheben (§57 Abs1 Satz 1 VerfGG) sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht verbesserungsfähig (§18 VerfGG) und als unzulässig zurückzuweisen.

Um dem strengen Formerfordernis des ersten Satzes des §57 Abs1 VerfGG zu entsprechen, müssen die bekämpften Stellen der Verordnung genau und eindeutig bezeichnet werden (s. VfSlg. 9880/1983, 11074/1986).

3.2. Wenn die Antragstellerin die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. 521/1990, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße und der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Maria Saal und Klagenfurt nennt, die sie offenbar nur in eingeschränktem Umfang aufgehoben wissen will, fehlt es allein schon deswegen an einem formentsprechenden Aufhebungsbegehren in der Bedeutung des §57 Abs1 Satz 1 VerfGG, weil die aufzuhebenden Verordnungsstellen nicht genau und unmißverständlich angegeben (umschrieben) sind: Die Antragstellerin verabsäumte es nämlich, die als verfassungs- bzw. gesetzwidrig erachteten Passagen, die ihrer Meinung nach aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden sollen, von jenen Stellen der Verordnung, die im Rechtsbestand verbleiben sollen, genau und klar abzugrenzen. In der - auf eine wörtliche Wiedergabe der bekämpften Normteile verzichtenden - Beifügung, die Antragstellerin begehre die Aufhebung der Verordnung "soweit sie den Straßenverlauf der B 83 Kärntner Straße ab dem Autobahnknoten Klagenfurt/Nord in südlicher Richtung, die Durchörterung des Kreuzbergls und die Einbindung nach der Anschlußstelle Klagenfurt-See/Minimundus der A 2 Südautobahn betrifft", ist eine solche - unerläßliche - deutliche und jegliche Zweifel über den Umfang des Aufhebungsantrages ausschließende Grenzziehung nicht zu erblicken (s. dazu auch: VfSlg. 8550/1979, 9880/1983 und 11150/1986).

3.3. Schon aus diesen Erwägungen mußte der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Trassierungsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V142.1994

Dokumentnummer

JFT_10059073_94V00142_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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