TE Vwgh Beschluss 1996/8/29 96/06/0175

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der H in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juni 1996, Zl. 03-12.10 H 12 - 96/5, betreffend Zurückweisung der Vorstellung mangels Parteistellung in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Hartberg, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hartberg vom 10. März 1995 wurde der X AG der Auftrag zur Beseitigung der konsenslosen Um-, Zu- und Neubauten bei der Tankstelle in Hartberg, auf den Grundstücken Nr. 74/3, .229 und 312, KG G, bis spätestens 30. Juni 1995 erteilt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der X AG wurde teilweise stattgegeben. Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung der angeführten Gesellschaft wurde der Berufungsbescheid mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Jänner 1996 aufgehoben.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 17. April 1996 wurde unter Bindung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde der Berufung stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 10. März 1995 ersatzlos behoben.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag stets an den Eigentümer des Baues zu richten. Die Baubehörde habe im Verfahren zu prüfen, wer dessen Eigentümer sei. Sei der Pächter eines Grundstückes aufgrund eines entsprechenden Vertrages Eigentümer des von ihm errichteten Gebäudes, sei der Beseitigungsauftrag an ihn zu richten. Es komme daher der Beschwerdeführerin, die zwar Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, jedoch nicht der Baulichkeiten sei, keine Parteistellung zu. Die Vorstellung sei daher zurückzuweisen gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht auf Parteistellung in einem baurechtlichen Beseitigungsverfahren verletzt, das Baulichkeiten betreffe, die sich in ihrem Eigentum befänden.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A). Durch die Zurückweisung der Vorstellung gegen einen Bescheid, mit dem ein gegen den Pächter eines Grundstückes erlassener Beseitigungsauftrag in bezug auf bestimmte auf dem Grundstück befindliche Gebäude ersatzlos behoben wird, kann die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, auch wenn sie Eigentümerin einiger der vom aufgehobenen baupolizeilichen Auftrag erfaßten Gebäude ist, nicht in Rechten verletzt sein .

Nachdem somit eine Verletzung in Rechten der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060175.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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