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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelnde eigenständige Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen, bloße Wiedergabe und Verweis auf die verwaltungsbehördlichen Erhebungen sowie Begründungen; mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts notwendigRechtssatz
Verstoß gegen das BVG-Rassendiskriminierung:
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stützt sich in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen auf die vom BFA getroffenen Feststellungen sowie dessen Beweiswürdigung. Das BVwG hat den in der Rsp des VfGH statuierten Anforderungen an eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht entsprochen. Da sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung in der Wiedergabe und dem Verweis auf die verwaltungsbehördlichen Erhebungen und Begründungen erschöpft und eine eigenständige Auseinandersetzung des BVwG mit den entscheidungsrelevanten Umständen sowohl im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung wie mit der rechtlichen Beurteilung fehlt, wird den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichtes nicht entsprochen. Das BVwG lässt die gebotene eigene Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vermissen.
Verstoß gegen Art47 Abs2 GRC bzw §21 Abs7 BFA-VG:
Hinsichtlich der Beurteilung der mangelnden Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens stützt sich das BVwG ausschließlich auf die Feststellungen bzw Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides. Eine mündliche Verhandlung zur Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers hat das BVwG nicht durchgeführt. Dies wäre aber insbesondere angesichts der Begründung der mangelnden Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens im angefochtenen Bescheid geboten gewesen, die im Wesentlichen auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA abstellt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes im vorliegenden Fall erwarten ließe. Das BVwG hätte nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Verhandlung mündliche, EU-Recht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E3127.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2022