RS Vfgh 2021/12/15 E2558/2021

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten betreffend ehemalige Polizisten und deren Familienangehörige

Rechtssatz

Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgericht (BVwG), dass "Personen, die für die Regierung tätig sind, die eine qualifizierte Funktion gehabt zu haben und den Taliban nicht unmittelbar geschadet zu haben, nach Beendigung der Tätigkeit nicht mehr verfolgt [werden]", finden in den vom BVwG selbst wiedergegebenen Länderberichten ebenso keine Deckung wie die Beurteilung, dass der Vater des Beschwerdeführers "als Polizist nicht zu jenen Personen [gehört], die als besonders qualifizierte Feinde der Taliban jedenfalls verfolgt werden, auch nach Beendigung der Tätigkeit". Auch die Annahme des BVwG, dass auf Grund der bloßen Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie habe, der "Konnex zur Herkunftsfamilie" fehle und der Beschwerdeführer alleine deshalb nicht mehr dem spezifischen Risikoprofil der Familienangehörigen von Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte unterliege, ist für den VfGH nicht nachvollziehbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2558.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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