RS Vfgh 2021/12/15 E3248/2020

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
AsylG 2005 §3, §20
Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2020 §6

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Entscheidung eines (männlichen) Richters des BVwG durch die Abweisung des Status der Asylberechtigten bei vorgebrachtem (bereits erfolgten) Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung betreffend eine weibliche Staatsangehörige Algeriens

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrer Einvernahme vor dem BFA konkrete Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des §20 Abs2 AsylG 2005 geschildert. Es ist aus den Akten nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde die Vernehmung durch einen männlichen Richter gemäß §20 Abs2 iVm Abs1 AsylG 2005 verlangt hätte. Daraus ergibt sich, dass in dieser Sache eine weibliche Richterin hätte verhandeln müssen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin "in der Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht mit §20 Abs1 AsylG 2005 konfrontiert wurde, es aber jeweils ausdrücklicher Wunsch der [Beschwerdeführerin] war, mit einem männlichen Einvernahmeleiter bzw einem männlichen Richter und einem männlichen Dolmetscher fortzufahren."

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Gericht Zusammensetzung, Bundesverwaltungsgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3248.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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